RS0000477 – OGH Rechtssatz
Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage (ebenso Heller-Berger-Stix in Neumann-Lichtblau's Komm zur EO, 190, SZ 25/224, RZ 1935,39 ua).