Erachtet der Staatsanwalt eine Frage für verfehlt, steht es ihm frei, deren Änderung (§ 310 StPO) zu beantragen und sich im Ablehnungsfalle die Nichtigkeitsbeschwerde vorzubehalten (§ 345 Abs 4 StPO). Hat er dies versäumt, so kann er die Fragestellung weder mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO noch indirekt, unter Umgehung des Nichtigkeitsausschlusses des § 345 Abs 4 StPO, mit dem Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 9 StPO anfechten.
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