Wenn durch die Ausübung des Besuchsrechtes die nach ständiger Rechtsprechung vorrangigen Belange des Kindes, insbesondere seine seelische oder körperliche Gesundheit, gefährdet würde, sind die Interessen aller anderen Personen, also auch der Eltern, zunächst zurückzustellen (vgl EFSlg 9735, 9743 ua; 1 Ob 269/70). Bei gegebenen Anzeichen von schädlichen Auswirkungen der Ausübung des Besuchsrechts ist im allgemeinen eine sorgfältige und fachkundige Untersuchung durch entsprechende Gutachtenseinholung notwendig.
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