JudikaturOGH

RS0013678 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Miteigentümer im Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB bilden eine einheitliche Partei iS des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (vgl MietSlg 19036/28). Fehlt es an einer Beteiligung aller Miteigentümer an dem Verfahren, sei es auf Seite des Antragstellers, sei es auf Seite des Antraggegners, muß der Antrag erfolglos bleiben (vgl MietSlg 18060).

Rückverweise