Miteigentümer im Verfahren über eine gerichtliche Regelung nach § 835 ABGB bilden eine einheitliche Partei iS des § 14 ZPO, weil es sich um ein den Parteien gemeinschaftliches Verhältnis handelt, das naturnotwendig nur gegen alle Gemeinschafter festgestellt werden kann (vgl MietSlg 19036/28). Fehlt es an einer Beteiligung aller Miteigentümer an dem Verfahren, sei es auf Seite des Antragstellers, sei es auf Seite des Antraggegners, muß der Antrag erfolglos bleiben (vgl MietSlg 18060).
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