Die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte.
…die daraus folgende Nichtigkeit eines Vertrags sind jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, welche die Sittenwidrigkeit begründen (RS0016435; vgl RS0016446 [T4]; RS0016452). Wer die Nichtigkeit einer Freizeichnungsklausel wegen Sittenwidrigkeit behauptet hat also die tatsächlichen Umstände, aus denen im Einzelfall die Nichtigkeit abzuleiten ist…
…Satz ZPO abgewiesen. Begründung: Die Nichtigkeit einer Vereinbarung (§ 879 Abs 1 ABGB) ist grundsätzlich nicht von Amts wegen (SZ 52/146 uva; RIS-Justiz RS0016435), sondern nur über Einwendung wahrzunehmen. Die Partei muß sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen zu jenen…
…unzulässige Neuerung (§ 504 Abs 2 ZPO). Von Amts wegen der Kläger ist nicht Verbraucher ist auf diese Umstände nicht einzugehen (RIS Justiz RS0016435). 3. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher hinsichtlich der Stattgebung des Leistungsbegehrens von 60.308 EUR sA als Teilurteil dahin abzuändern, dass der…
…diesem Fall als missbräuchlich iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen wäre (was auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen aufgegriffen werden könnte: RS0016435 [T19]), stellen sich somit nicht. [29] 3.2.1. Die Beklagten bestreiten in der Revision die Passivlegitimation der Zweit- und des Drittbeklagten mit dem Vorbringen, dass sich…
…erhoben, es handelt sich somit um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung. Von Amts wegen ist auf diese Umstände nach ständiger Rechtsprechung nicht einzugehen (RIS Justiz RS0016435 [T4, T5, T6]; RS0026717; vgl auch RS0016453). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in der Revisionsbeantwortung…
…Dieser Normzweck verlangt nicht die absolute Nichtigkeit der Vereinbarung vom 28. 10. 2008 (vgl 6 Ob 240/11d mwN; RIS-Justiz RS0016435). Deren Text lässt überdies erkennen, dass die Parteien ohnedies um eine Regelung bemüht waren, nach der ein Befahren des Güterwegs nur außerhalb der Betriebszeiten des…
…RIS Justiz RS0083338; RS0083429), die vom betroffenen Wohnungseigentümer geltend gemacht werden muss und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RIS Justiz RS0083310; vgl auch RS0016435; Hausmann/Vonkilch , Österreichisches Wohnrecht, § 38 WEG 2002 Rz 28). Dass allerdings das Recht zur Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung nach §…
…des § 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (RIS-Justiz RS0016435; RS0016453; „relative" Nichtigkeit). Die Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung kann nur bei „absolut" nichtigen Geschäften von Amts wegen wahrgenommen werden; „absolut" nichtig sind aber…
…müssen, ist ihm zu erwidern, dass die Nichtigkeit einer Vereinbarung zufolge § 879 ABGB grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten ist (RIS Justiz RS0016435).…
…52.2. Die Klägerin verweist in ihrer Revisionsbeantwortung auf die neuere Rechtsprechung zur Amtswegigkeit der Klauselprüfung im Hinblick auf die EuGH-Judikatur zur Klausel RL (vgl RS0016435 [T16 und T17]). Da die Einwendungen der Klägerin gegen Klausel 72 jedoch schon nach den althergebrachten Maßstäben ausreichend waren, erübrigt sich ein Eingehen auf…
…der Berufung erstattete Vorbringen zur behaupteten Steuergesetzwidrigkeit der vermittelten Geschäfte wegen des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbots (§ 482 ZPO) zu Recht nicht eingegangen (RIS-Justiz RS0016435). 3. Die auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten in erster Instanz durch das Berufungsgericht (RIS-Justiz RS0042828) dahin, dass die…
…sittenwidrig, weil er die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwere, stellt eine unzulässige Neuerung dar, auf die nicht weiter einzugehen ist (vgl RS0016441; RS0016435 ua). [8] 4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.…
…verkannt, dass die Sittenwidrigkeit nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen ist, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (stRsp; RIS-Justiz RS0016435, RS0016446, RS0016452, RS0016453; Bollenberger in KBB² § 879 ABGB Rz 28). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung stellt somit eine unzulässige Neuerung dar, auf…
…folgende Nichtigkeit eines Vertrags ist jedoch nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen (RIS Justiz RS0016435, vgl RS0016446 [T4], RS0016452). Die Ausführungen zu gröblichen Benachteiligungen im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB bilden somit eine unzulässige Neuerung (RIS…
… 879 ABGB ist grundsätzlich nicht von Amts wegen zu beachten, namentlich wenn eine zugunsten eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt sein sollte (RIS Justiz RS0016435; vgl auch RS0044398; RS0016453). Nur bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit…
…wegen zu beachten gewesen wäre, weil es dem verletzten Vertragspartner grundsätzlich freisteht, ungeachtet des Vorliegens von Sittenwidrigkeit ein Geschäft als gültig zu behandeln (RIS-Justiz RS0016435 [T9]) und keine darüber hinausgehenden amtswegig wahrzunehmenden Interessen der Allgemeinheit oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen (vgl RIS Justiz RS0016432). Die Revision des Klägers…
…§ 879 Rz 160 mw Judikaturbeispielen). Im Übrigen ist die Nichtigkeit einer Vereinbarung nach § 879 ABGB nicht von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0016435). Die Einwendung der Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung erst im Rechtsmittelverfahren ist eine unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0016481). Da die Beklagte erstmals in ihrer Berufung den Einwand…
…1 ABGB) ist entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung grundsätzlich nicht von Amts wegen (SZ 52/146; 1 Ob 2311/96a uva; RIS Justiz RS0016435), sondern nur auf Einwendung wahrzunehmen. Die Partei muss sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen zu jenen…
…und Aufklärungspflicht; erst im Anschluss an die vorzunehmenden prozessleitenden Maßnahmen lasse sich sagen, ob über die Missbräuchlichkeit dieser fraglichen Klauseln zu entscheiden ist (vgl auch RS0016435 [T16, T17]). Allerdings war dort die Anwendbarkeit des KSchG unstrittig, sodass sich für die hier zu beurteilende Frage daraus nichts Wesentliches ableiten lässt. Auch der…
…wegen, sondern nur auf Einrede wahrzunehmen, wobei Tatsachen vorzubringen sind, die die Sittenwidrigkeit begründen ( Bollenberger aaO § 879 ABGB Rz 28; RIS Justiz RS0016435; RS0016453; 1 Ob 2311/96a; zuletzt: 6 Ob 37/03i). Die erst im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwendung der Sittenwidrigkeit stellt somit eine unzulässige…
…eines bestimmten Personenkreises getroffene Schutznorm verletzt, ist die Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 879 Abs 1 ABGB nicht von Amts wegen zu beachten (RS0016435). Es ist vielmehr dem durch das Verbot Geschützten überlassen, sich auf die aus dem Verbot resultierende Nichtigkeit des Geschäfts zu berufen. Es steht ihm aber…
…der im gesamten Verfahren qualifiziert vertretene Kläger einen dahingehenden Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben hat, ist darauf nicht weiter einzugehen (RIS Justiz RS0016441; RS0016435 ua). Ein Tatsachenvorbringen zur Begründung des Einwands der Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht erstattet, sodass in diesem erstmalig im…
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