RS0032778 – OGH Rechtssatz
Gegen eine bereits erfolgte Abtretung kann der Zessus gegen den Willen des Zessionars nichts mit rechtlicher Wirkung unternehmen. Die Erklärung des Zessus, trotz der bereits erfolgten Abtretung an den Zedenten zu bezahlen, stellt lediglich den Ausdruck eines der Bestimmung des § 1396 ABGB widersprechenden Standpunktes dar.