JudikaturOGH

RS0089073 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Unzureichende Abwehrhandlungen sind nach der Lebenserfahrung geeignet, die Angriffslust weitgehend enthemmter Personen nur noch zu steigern und die für den Angegriffenen bestehende Gefahrenlage nur noch zu verschärfen.

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