Auf Grund eines Urteiles, das die Ersitzung einer Dienstbarkeit feststellt, kann die Einverleibung des Rechtes im öffentlichen Buch erfolgen. Über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen. Begehrte der Kläger ein Feststellungsurteil und erließ das Prozeßgericht ein Leistungsurteil, liegt keine Verletzung des § 405 ZPO vor, weil mit beiden Formulierungen nur ein und dasselbe Ergebnis angestrebt und erreicht wird.
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