JudikaturOGH

RS0030366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Oktober 2018

Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kraftfahrzeuges im Zeitpunkt des Unfalles und dem im repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen.

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