RS0100561 – OGH Rechtssatz
Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn der Berufungswerber weder bei der Anmeldung noch in der Ausführung die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet, durch die er sich beschwert findet (so etwa Strafausmaß, Nichtanwendung des § 13 JGG 1961 usw).