RS0058870 – OGH Rechtssatz
Die Haftungsbefreiung des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 9 Abs 2 EKHG tritt auch bei Vorliegen der sonstigen in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Voraussetzungen dann nicht ein, wenn der Unfallschaden unmittelbar auf die durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen ist (vgl SZ 38/152). Entscheidend ist dabei, ob die den Unfall auslösende Gefahr eine außergewöhnliche war. Unerheblich ist hingegen der Grad der Gefahr, die durch den Eingriff des Dritten in ihrer zum Unfall hinführenden Gestalt herbeigeführt wurde. Die außergewöhnliche Gefahr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht etwa einer "erhöhten" Betriebsgefahr gleichzusetzen.