Kommt nachträglich hervor, dass der Angeklagte schon vor dem Tag gestorben ist, an dem der OGH - in Unkenntnis dieser Tatsache - seine Nichtigkeitsbeschwerde in nicht öffentlicher Sitzung zurückgewiesen hat, dann kann der OGH nach Analogie der §§ 352 ff StPO zugunsten des Verurteilten vorgehen (vgl SSt 20/40); er hat infolgedessen den Ausspruch über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Ankündigung eines Gerichtstages zur Entscheidung über die Berufung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, im Sinne des § 224 StG zu entscheiden.
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