14Os17/22i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Fleischhacker in der Strafsache gegen Mag. * Z* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, AZ 9 HR 288/21f des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Beschuldigten auf Reassumierung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Jänner 2022, AZ 9 Bs 406/21f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag auf Reassumierung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Graz vom 12. Jänner 2022, AZ 9 Bs 406/21f, nicht zuständig.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Gründe:
[1] In der Strafsache gegen Mag. * Z* wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB gab das Oberlandesgericht Graz einer (gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 4. November 2021 zu AZ 9 HR 288/21f erhobenen) Beschwerde des Genannten mit Beschluss vom 12. Jänner 2022, AZ 9 Bs 406/21f (ON 33 der Akten), nicht Folge.
[2] Am 2. Februar 2022 stellte der Beschuldigte an das Oberlandesgericht Graz den „Antrag auf Reassumierung“ und begehrte die Aufhebung des zuvor genannten Beschlusses sowie ein Vorgehen nach § 62a Abs 6 VfGG, weil er in seiner Beschwerde darauf hingewiesen habe, dass er zugleich mit dieser beim Verfassungsgerichtshof einen Parteiantrag auf Normenkontrolle nach Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B VG gestellt hat, die Beschlussfassung durch das Beschwerdegericht sohin auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv unrichtigen Verfahrensgrundlage erfolgt sei.
[3] Das Oberlandesgericht Graz legte diesen Antrag dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dieser ist jedoch zur Behandlung der gegenständlichen Eingabe nicht zuständig, weil er nur Entscheidungen, bei denen er selbst irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, durch sogenanntes Reassumieren beseitigt (vgl RIS-Justiz RS0101052, RS0100236; Ratz , WK-StPO § 292 Rz 15 f; § 362 Rz 4).
[5] Zufolge rechtsirriger Vorlage des gegenständlichen – vom Einschreiter ohnehin nicht an den Obersten Gerichtshof gerichteten – Antrags an den Obersten Gerichtshof war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.