RS0079640 – OGH Rechtssatz
Hat derjenige, der sich gegen das UWG vergangen hat, von sich aus eine Handlung gesetzt, die auch nach außen hin klar erkennen lässt, dass es ihm mit seiner Sinneswendung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist, dann kann von einer Wiederholungsgefahr nicht mehr ausgegangen werden.