JudikaturOGH

RS0031915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Oktober 2002

Der Widerruf muß einer bestimmten Person oder doch bestimmbaren Personen gegenüber erfolgen, so gegenüber dem Dritten, demgegenüber auch die Äußerungen gefallen sind. Ein Interesse des Verletzten auf Widerruf auch ihm gegenüber besteht dagegen nicht.

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