Die Beurteilung der Frage, ob das von einem Ehepartner erklärte und als wirklich gewollt vorausgesetzte Festhalten an der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten, insbesondere des Verhaltens des der Scheidung widersprechenden Eheteils, die Aufrechterhaltung der Ehe als sittlich gerechtfertigt und demnach den Widerspruch als beachtlich erscheinen läßt, fällt in das Gebiet der rechtlichen Beurteilung.
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