RS0098875 – OGH Rechtssatz
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss der Öffentlichkeit wegen der Gefahr einer Beeinträchtigung zwischenstaatlicher Beziehungen Österreichs gerechtfertigt ist, ist von der Lage des Falles auszugehen, wie sie sich im Zeitpunkt des Ausschlusses der Öffentlichkeit darstellte, und nicht von der, wie sie sich in einem späteren Zeitpunkt ergab (Euler).