JudikaturOGH

RS0043631 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2025

Die Revision ist nicht zu verwerfen, wenn trotz Fehlens der ausdrücklichen Erklärung, welche Abänderung des Berufungsurteils beantragt wird, nach dem Inhalt der Revisionsgründe diesfalls kein Zweifel bestehen kann.

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