JudikaturOGH

RS0098673 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 1989

Der Mangel der Anführung eines qualifikationsbegründenden Umstandes im Urteilstenor wird durch die einschlägigen, für sich allein ungenügenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen nicht behoben, mögen auch Urteilsspruch und Urteilsgründe an sich ein zusammenhängendes Ganzes bilden (vgl JBl 1951,386 ff).

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