RS0005722 – OGH Rechtssatz
Die Bestimmung des § 390 Abs 3 EO kann in dem Fall, daß erst das Rekursgericht der gefährdeten Partei eine Kaution aufträgt, hinsichtlich der Invollzugsetzung der EV nicht angewendete werden, wenn das Belastungs- und Veräußerungsverbot im Grundbuch auf Grund der Entscheidung des Erstgerichtes bereits vollzogen worden ist. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde den Sicherungszweck der EV vereiteln.