§ 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.
Rückverweise
…aber voraus, dass der Schuldner entgegen der insolvenzrechtlichen Prozesssperre – und somit unzulässigerweise – ein Verfahren anhängig gemacht hat (5 Ob 181/69 = RS0064110: „unzulässiger Weise eingeleitet“; ebenso Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze [1999] § 6 KO Rz 23). Hier wurde das Aufteilungsverfahren vom Antragsteller…