JudikaturOGH

RS0064110 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2024

§ 8 KO bezieht sich nur auf Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits anhängig waren und nicht auch auf solche, die der Gemeinschuldner unzulässiger Weise eingeleitet hat.

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