Die Vernachlässigung der Wohnung durch Anhäufung von Gerümpel bei jahrelanger Unterlassung jegleicher Reinigung und jedes Ordnungsmachens stellt wegen der damit verbundenen Gefahr der Ungezieferbildung und der beim Heizen des mit leicht brennbaren Gegenständen umgebenen Ofens auftretenden Feuergefahr den Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 4 MG dar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden