JudikaturOGH

RS0060992 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2025

Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine derartige Rechtsänderung dar.

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