Wenn an der Änderung des bekämpften Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil er noch keine Rechtsfolgen nach sich zieht, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (ähnlich schon EvBl 1960,25).
Rückverweise
…Zeitpunkt der Rekurserhebung vorhanden sein als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung fortdauern (RIS Justiz RS0041770, RS0006880 [T8] uva); andernfalls ist der Rekurs zurückzuweisen (RIS Justiz RS0006216), selbst wenn die zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses führenden Umstände erst nach Rekurserhebung eingetreten sind (RIS Justiz RS0002495 [T68]). 2. Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt…
…49). Generell fehlt immer dann, wenn ein Beschluss noch keine Rechtsfolgen nach sich zieht, ein Rechtsschutzinteresse an dessen Änderung und damit eine Beschwer (RIS-Justiz RS0006216; Sloboda in Fasching/Konecny³ § 514 ZPO Rz 66). 4.2 Legt man nunmehr den Umstand zugrunde, dass das Gericht erst mit dem…