JudikaturOGH

RS0006216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Wenn an der Änderung des bekämpften Beschlusses kein Rechtsschutzinteresse besteht, weil er noch keine Rechtsfolgen nach sich zieht, ist der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (ähnlich schon EvBl 1960,25).

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