Zweck der Vorschrift des § 250 StPO ist es, eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten zu verhindern, dem es anderenfalls unmöglich wäre, die ihn belastenden Momente zu erfahren und zu widerlegen.
…erkennbar, dass insoweit selbst unzureichende Information auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluss geübt hätte (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0098286, RS0098257). In der Rüge relevierte Angaben des Zeugen, wonach „auch seiner Meinung nach die Forderungen zur Gänze von den Garantien des Ö***** umfasst waren…
…§ 281 Rz 734), weil die von der Rüge ins Treffen geführten Aussageteile keine konkreten, insbesondere den Beschwerdeführer belastenden (vgl RIS Justiz RS0098257, RS0098286) Angaben zum Anklagevorwurf enthielten. Zudem wies der Vorsitzende die Geschworenen – wenngleich rechtsirrig (vgl die obigen Ausführungen) – an, „die Angaben des Zeugen H…
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