Bei der Schuldübernahme nach § 1405 ABGB bedarf es keiner ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung. Die privative Schuldübernahme kommt vielmehr schon dadurch zustande, daß der Übernehmer dem Urschuldner gegenüber erklärt, dessen Schuld zu übernehmen und daß der Gläubiger hiemit einverstanden ist.
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