JudikaturOGH

9Ob8/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Juni 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Helga P*****, vertreten durch Mag. Markus Miedl, Rechtsanwalt in Linz, wegen 23.467,44 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2007, GZ 11 R 26/07h-22, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Mai 2007, GZ 2 Cg 44/06b-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.397,88 EUR (darin 232,98 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten an eigenem (restlichem) Werklohn 10.615,41 EUR sA und an fremdem, auf sie übergegangenem Werklohn weitere 12.582 EUR sA.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und ging dabei davon aus, dass die Beklagte der Klägerin im eigenen Namen einen Werkauftrag erteilt, den vereinbarten Werklohn aber nicht bezahlt habe. Einen weiteren Werkvertrag habe die Beklagte mit Ing. R***** geschlossen, der jedoch den Auftrag an die Klägerin als Subunternehmerin weitergegeben habe. Die Werklohnforderung des Ing. R***** sei mit Dreiparteieneinigung einvernehmlich auf die Klägerin übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach gemäß § 508 Abs 3 ZPO aus, dass die Revison zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobene Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Betreffend den Forderungsübergang von dem von der Beklagten beauftragten Unternehmer auf die Klägerin hat die Beklagte in der Berufung nur eine Beweisrüge erhoben, die vom Berufungsgericht als nicht berechtigt erachtet wurde. Die Rechtsrüge beschränkte sich hinsichtlich dieser Forderung auf den Einwand der Verjährung. Jedenfalls dann, wenn es um mehrere selbstständig zu beurteilende Rechtsfragen geht und in der Berufung nur in bestimmten Punkten eine Rechtsrüge ausgeführt wurde, können andere Punkte in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043573). Die Frage des (formlosen) schon vom Erstgericht angenommenen Schuldbeitritts bzw einer Schuldübernahme (vgl RIS-Justiz RS0032942 ua) kann daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden. Zu dem - im Revisionsverfahren nur noch die Forderung von 10.615,41 EUR betreffenden - Einwand der Verjährung: Das Berufungsgericht geht aufgrund der von ihm übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen mit vertretbarer Rechtsauffassung davon aus, dass die Klägerin diese Forderung bis zur Beendigung des nach dem Lebensgefährten der Beklagten in Deutschland anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gestundet hat. Die bindende Feststellung des Erstgerichts, dass dieser Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann (AS 100), geht zu Lasten der für den Eintritt einer Verjährung beweispflichtigen Beklagten (RIS-Justiz RS0034456 [T4]). Soweit die Beklagte vorbringt, dass diese Stundung am 11. 5. 2002 widerrufen worden sei, sodass die durch die Stundung gehemmte Verjährungsfrist wieder weitergelaufen sei, übersieht sie, dass sie diesen Einwand im Berufungsverfahren nicht erhoben hat. Wie schon oben dargelegt, kann eine im Berufungsverfahren versäumte Rechtsrüge im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Davon ausgehend war daher die Forderung bei Klagseinbringung am 27. 2. 2006 noch nicht verjährt. Zusammenfassend vermag die Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Die Klägerin hat gemäß §§ 41, 50 ZPO Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung. Diese diente der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.

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