RS0084082 – OGH Rechtssatz
Auch im Fall einer Betriebsreise (§ 175 Abs 1 ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. Nur angemessene und übliche Unterbrechungen des einen Bestandteil der Betriebsreise bildenden Heimweges bewirken regelmäßig keine rechtliche Lösung vom Betrieb.