Mit dem Endbeschluss wird nur über die Frage des einstweiligen Besitzes entschieden, die spätere Geltendmachung des Rechtes zum Besitz und der davon abhängigen Ansprüche im petitorischen Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
…Frage des einstweiligen Besitzes entschieden wird, wird dadurch die spätere Geltendmachung des Rechts zum Besitz (und der davon abhängigen Ansprüche) im petitorischen Verfahren nicht ausgeschlossen (RS0041645; vgl 8 Ob 24/13g). Sollen daher Ansprü che verfolgt werden, deren Geltendmachung im possessorischen Verfahren ausgeschlossen sind, kann und muss der Weg…
…nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die Ergebnisse des (unter anderem) zwischen den Streitteilen geführten Besitzstörungsverfahrens haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung (vgl RIS Justiz RS0041645; RS0041648). Auch die dazu in der Revision zitierten Belegstellen betreffen keine einschlägigen Fragestellungen. 2. Die Frage, inwieweit die Klägerinnen den Anschein erweckt haben, ihr…
…geltend macht, ein Recht zum Besitz bzw zu der vorgenommenen Handlung zu haben (was auf Grund des vorläufigen Charakters der Entscheidung im Besitzstörungsverfahren möglich ist: RS0041645; RS0041648). Dass dies gerade im Zusammenhang mit der Bauführung der Fall sein kann, hat Kodek überzeugend nachgewiesen (Besitzstörung 447 ff). Der im Besitzstörungsverfahren unterlegene…
…Daß die Antragstellerin über eine andere Wohnmöglichkeit verfügt, hat der Antragsgegner hingegen nicht bescheinigt (SZ 54/37 = RIS-Justiz RS0014672). Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041645) entscheidet ein im Besitzstörungsverfahren ergangener Endbeschluß nur über die Frage des einstweiligen Besitzes und stellt den vor der Störung vorhandenen tatsächlichen Besitzstand wieder her, und…
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