RS0041188 – OGH Rechtssatz
Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung begründet die Entscheidung über ein bloßes Leistungsbegehren (hier Pachtzinsklage) im Vorprozeß nur die Rechtskraft bezüglich des damals gestellten Leistungsbegehrens, nicht aber hinsichtlich des diesem Leistungsbegehren zugrunde liegenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses (hier Pachtverhältnis).