RS0041679 – OGH Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel nicht erst nach Zustellung der Entscheidung, sondern schon von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung eingetreten ist (vgl SZ XXI/2).
…Voraussetzung für den Neubeginn der Berufungsfrist. Dass die Berufungsfrist noch nicht einmal in Gang gesetzt war, stand der Erhebung der Berufung nicht entgegen (RIS-Justiz RS0041679, RS0041748). Keinesfalls hätte aber das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten als verspätet zurückweisen dürfen. Seine Erwägungen zur Bedeutung des neuerlichen Verfahrenshilfeantrages für den Lauf der…
…Rechtsmittel auch schon vor Zustellung der angefochtenen Entscheidung erhoben werden, sofern das Gericht gemäß § 416 ZPO an seine Entscheidung gebunden ist (RIS Justiz RS0041679; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 521 ZPO Rz 13). Gleiches gilt für eine Anfechtungsklage, wenn wie hier die schriftliche Kündigungserklärung versendet wurde…
…Anbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist (RIS Justiz RS0041679, RS0041748, RS0006939). Das Gericht ist im außerstreitigen Verfahren an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung gebunden (§ 40 AußStrG). Ab diesem Zeitpunkt kann daher…
…Erstgericht eingebrachte Rekurs ist daher gemäß § 24 Abs 1 AußStrG iVm § 87 ZPO, § 9 ZustG zulässig und jedenfalls rechtzeitig (vgl RIS Justiz RS0041679 und RS0041748). 1. Zum Revisionsrekurs der R***** Y***** Gegenstand der Anfechtung ist hier die Zurückweisung des Rekurses gemäß § 54 Abs 2 AußStrG wegen fehlender…
…Einbringung eines Rechtsmittels noch vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung ab dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0041679, RS0041748, RS0006939). Das Gericht ist im außerstreitigen Verfahren an seine Beschlüsse mit deren mündlicher Verkündung gebunden (§ 40 AußStrG). Ab diesem Zeitpunkt kann daher…
…ihnen bereits Wirkungen auslösen kann, zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidungsausfertigung eingebracht werden kann (RS0041679). 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verpflichtete die einstweilige Verfügung (bereits) zu befolgen hatte, als diese in den elektronischen Verfügungsbereich ihres anwaltlichen Vertreters gelangt…
…Ab dem Zeitpunkt, in dem die Bindung des Gerichtes an seine Entscheidung eingetreten war, wäre ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichts selbst zulässig gewesen ( RS0041679 ; RS0041748 ); ein solches Rechtsmittel wurde jedoch nicht erstattet, sodass dieser Beschluss in Rechtskraft erwuchs. 3.2. Eine Berücksichtigung des Schreibens des Revisionsrekurswerbers als von der Äußerung…
…Akteninhalt wurde der erstinstanzliche Beschluss dem Antragsteller nicht zugestellt. Eine Partei kann aber schon ab Bindung des Gerichts an seine Entscheidung ein Rechtsmittel erheben (RS0006939; RS0041679), ohne zuvor deren Zustellung beantragen zu müssen (7 Ob 147/11k). Das Rekursgericht entschied daher zu Recht meritorisch über den (nunmehr als wirksam…
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