Es ist Sache des Klägers, den Verkehrswert der Kaufsache und Umstände darzutun, nach denen dem Beklagten ein Mißverhältnis der Werte der Leistungen mindestens bekannt sein mußte.
…bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden bzw dass die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus (RS0016915 [T3]). [11] Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es an einem entsprechenden Tatsachenvorbringen der Klägerin fehlt. Mit dieser selbständig tragenden Hilfsbegründung setzt sich die…
…bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden bzw dass die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus (RS0016915 [T3]). [8] 2.2 Das Berufungsgericht hat der Beklagten entgegengehalten, dass sie weder Vorbringen noch Beweisanbote dafür erstattet hat, dass der Marktpreis für die vom…
…der Klage (RS0036727 [T2]). 3.5. Es war Sache des Klägers, den Verkehrswert der Kaufsache und Umstände, die ein Missverhältnis der Leistungen begründen, darzutun (vgl RS0016915). Die Auffassung der Vorinstanzen, dies sei hier – wenn auch in vervollständigungsbedürftigem Umfang – im Kern bereits in der Klage passiert, ist keine auch im…
…bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden bzw dass die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus (RS0016915 [T3]). Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305…
…Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Mißverhältnis stünden bzw. daß die Voraussetzungen des § 934 ABGB gegeben seien, reicht nicht aus (JBl 1964,564; Ris-Justiz RS0016915; 7 Ob 56/75; 8 Ob 544/77). Im hier zu beurteilenden Fall ist aber der Erstkläger - trotz umfangreichen Vorbringens zu dem von ihm behaupteten…
…Abs 2 Z 4 ABGB, insbesondere ein auffallendes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu behaupten und zu beweisen hat (RS0016915; RS0016912 [T2]). Wenn der Kläger dennoch kein konkretes Gegenvorbringen dazu erstattete, obwohl er dem Vorbringen der Beklagten im Übrigen umfangreich entgegentrat und es ihm auch…
…und zu beweisen hat (vgl RS0016912 [T2]) und sich nicht mit der bloßen Behauptung begnügen kann, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden (RS0016915 [T3], RS0016520), lag es an der Beklagten, den Wert der klägerischen Leistungen darzutun. Ein entsprechendes Vorbringen fehlt jedoch. Im konkreten Fall schadet das nicht, weil…
…für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB, trifft den Anfechtenden (7 Ob 50/18f; RS0016915 [T2]). Das gilt insbesondere für das auffallende, also grobe und leicht erkennbare Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Es ist Sache des…
…Beklagten ein Missverhältnis der Werte der Leistungen mindestens bekannt sein musste, insbesondere durch Angabe des von ihm erwarteten Gewinnes aus dem Geschäft (vgl RIS Justiz RS0016915 [T2]). Die bloße Behauptung, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden, reicht nicht aus (RIS Justiz RS0016915 [T3]; vgl RS0016520 ). 3.2. Ob die…
Rückverweise