JudikaturOGH

RS0016915 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2025

Es ist Sache des Klägers, den Verkehrswert der Kaufsache und Umstände darzutun, nach denen dem Beklagten ein Mißverhältnis der Werte der Leistungen mindestens bekannt sein mußte.

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