RS0068103 – OGH Rechtssatz
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (MietSlg 2463, 8912, 6 Ob 304/62 ua).
…RS0020867). [4] 1.3. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt und dies dem Mieter bewusst sein musste, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0021018; RS0068103) und wirft – von krassen Fehlbeurteilungen der Vorinstanzen abgesehen (vgl RS0044088) – keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0068103 [T3]). [5] 2.1. Dem die Aufkündigung der vom…
…1118 Satz 1 ABGB), ist immer nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (4 Ob 147/11p; RIS Justiz RS0068103; vgl RS0102020 [T3, T10], RS0021095 [T2]) und wirft daher von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die Revisionswerberin…
…Justiz RS0020981, RS0067957, RS0070243, RS0070433). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). 2. Grundsätzlich stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, nachteiligen Gebrauch dar (vgl 3 Ob 20/09a mwN…
…nachteiliger Gebrauch im Sinne dieser Gesetzesstelle (s RIS Justiz RS0067832; RS0068076) vorliegt oder nicht, immer von den Umständen des einzelnen Falls ab (RIS Justiz RS0068103). Eine Fortsetzung des Bestandverhältnisses erscheint den Klägern zumutbar, zumal die Beklagten die Bauarbeiten an den Fassaden, zu denen sie von den Klägern im November …
…dieses Aufhebungsgrundes bejaht. Diese Beurteilung im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0068103). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revision ausgehend von den Feststellungen nicht darzustellen. Im Übrigen releviert die Revision weitgehend…
…MRG Rz 17 mwN). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch in diesem Sinn anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018; RS0068103). Die Revisionswerberin hält diesen Kündigungsgrund weiterhin für gegeben, weil die Beklagte ihre vertraglich übernommene Pflicht zur Instandhaltung der Dachterrasse dadurch verletzt habe, dass sie sich…
…Mitmieter gefährdet werden (RIS Justiz RS0070348; RS0020940). Auch wenn das Vorliegen des in Rede stehenden Kündigungsgrundes typisch von den Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS Justiz RS0068103; RS0021018), lassen sich die Wertungen der Vorinstanzen zur Wahrung der Rechtseinheit nicht aufrecht erhalten. 1.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein nachteiliger Gebrauch allgemein dann vor…
…Begründung: Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch einer Bestandsache vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (RIS Justiz RS0068103) und wirft daher - von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung der Vorinstanzen abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf. Zum Durchbruch der Feuermauer zur Nachbarliegenschaft Nr …
…erfolgte oder auch nur droht (RIS-Justiz RS0067832; RS0068076; RS0067939). Ob dieser Kündigungsgrund verwirklicht ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0068103; RS0021018), die abgesehen von einer auffallenden und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung…
…zu gefährden (RIS Justiz RS0070348; RS0020940). Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0068103). Eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens setzt eine Störung des friedlichen Zusammenlebens voraus, die durch längere Zeit fortgesetzt wird oder sich in häufigen Wiederholungen äußert und…
…im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor (8 Ob 96/04g; 8 Ob 18/06i; RIS-Justiz RS0113693; RS0068103; RS0021018). Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Beklagte den im Zuge eines Wasserschadens komplett durchfeuchteten Boden nicht austrocknen ließ, sondern über den nicht vollständig ausgetrockneten…
…den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0068103; RS0021018). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt die Revisionswerberin mit ihren ausschließlich einzelfallbezogenen Ausführungen nicht…
…Bestandsache iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0068103; s auch RS0021018; bezüglich unleidlichem Verhalten: RS0042984). Ihr kommt daher von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs …
…im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG vorliegt oder nicht, von den Umständen des einzelnen Falles ab (RIS Justiz RS0068103), deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung…
… Abs 2 Z 3 erster Fall MRG vorliegt oder nicht, immer von den Umständen des einzelnen Falls ab (RIS Justiz RS0068103), deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit…
…ist die Frage, ob der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, immer nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0021018, RS0068103 ua). Dies gilt auch für die Auslegung des diesbezüglichen Prozessvorbringens. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird mit Fragen, ob…
…vorliegende Bestandverhältnis unterliegt den Kündigungsbeschränkungen des MRG. Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS Justiz RS0068103, RS0021018). Es genügt zur Auflösung des Bestandvertrags, wenn feststeht, dass der „erheblich nachteilige Gebrauch" wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt (RIS Justiz RS0021031). Der…
…dies dem Mieter auch bewusst sein musste kann nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (vgl in diesem Zusammenhang auch RIS Justiz RS0068103). Sie stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, deren Beantwortung zur Rechtsentwicklung bzw Rechtseinheit beitragen könnte (vgl…
…der Küche befinden sich verdorbene Früchte und Speisereste. Ungezieferbefall (viele kleine, schwarze, schnell kriechende Käfer) wurde festgestellt. Die auf diesen Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0068103) beruhende Beurteilung der Vorinstanzen, erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 1118 erster Fall ABGB sei verwirklicht, ist zumindest vertretbar. Es entspricht der Rechtsprechung, dass eine Verwahrlosung…
…bzw des § 1118 erster Fall ABGB droht bzw bereits eingetreten ist, hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0113693, RS0068103, RS0021018). In der Regel stellt der sorglose Umgang mit Wasser, wenn dadurch Wasserschäden drohen, einen nachteiligen Gebrauch dar (RIS Justiz RS0128773, RS0067832 [T10]; 3 …
…Ob 23/13s mwN). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch in diesem Sinn anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018; RS0068103). 3. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts zur Zumutbarkeit der Fortsetzung des Bestandverhältnisses aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren. 4. Oberflächliche…
…im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0068103; s auch RS0021018; bezüglich unleidlichen Verhaltens: RS0042984). Ihr kommt daher von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs …
…nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen und bildet daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO (RIS Justiz RS0068103, RS0113693). 2.1. Im vorliegenden Fall ließ der Beklagte eine Küche in Eigenregie einbauen. Auf Beschwerden von Mietern der darunter liegenden Wohnung, dass es nass sei…
…im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist eine eingetretene oder drohende (SZ 48/132, SZ 69/177), Verletzung der Substanz des…
…Gebrauch im Sinn des § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (RIS-Justiz RS0068103). Nach ständiger Rechtsprechung liegt dieser Kündigungsgrund vor, wenn durch eine wiederholte, längerwährende, vertragswidrige Benützung des Bestandobjektes oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers…
…Da die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (stR seit MietSlg 2463; RIS-Justiz RS0068103), wurden in vielen Fällen außerordentliche Revisionen, die - wie auch das vorliegende Rechtsmittel - lediglich eine unrichtige Anwendung der dargestellten Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall geltend machten…
…nachteiliger Gebrauch iSv § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab (RIS Justiz RS0021018; RS0068103; RS0113693), die in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind (RIS Justiz RS0020981 [T10]). Die rechtliche Würdigung des Einzelfalls ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, außer…
…1118 erster Fall ABGB keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu (RIS Justiz RS0021018, RS0042984, RS0068103, RS0113693). Die rechtliche Würdigung des Einzelfalls ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, sofern nicht eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung…
…ist (RIS Justiz RS0021049 [T6, T9]). 1.5 Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). 2. Die von der Beklagten gemietete Wohnung Top 21 und die daneben liegende – von ihrer Mutter gemietete – Wohnung Top…
…überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor (RIS Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). 2. Dem Beklagten wurde mit Bescheid der Abteilung 37 des Magistrats der Stadt Wien (Baupolizei) vom 12. 7. 1996 die Zusammenlegung…
…des Mauerwerks einen erheblichen Nachteil iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstellt, ist ebenfalls einzelfallabhängig (RIS Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). Der Oberste Gerichtshof hat bei Einzelfallentscheidungen im Rahmen einer außerordentlichen Revision nur dann korrigierend einzugreifen, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die…
…nicht zu überprüfen ist, sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vorliegt (RIS-Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Einklang. Die Revision entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie argumentiert, die…
…ist (RIS Justiz RS0070378 [T2]; RS0070340). 1.3. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018; RS0068103; RS0113693). 2. Das Berufungsgericht ist von den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung nicht abgewichen. Seine Beurteilung, dass der beklagten Mieterin unter den konkreten Umständen des…
… Ob 99/17k; RIS-Justiz RS0020867). Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0021018, RS0068103, RS0113693). Im vorliegenden Fall wurden geringfügige Adaptierungsarbeiten wenige Tage vor der geplanten Unternehmensübergabe an die Zweitbeklagte durchgeführt, hinsichtlich welcher eine Substanzgefährdung weder behauptet wurde noch…
…vorgenommenen Veränderungen für die Bestandsache erheblich nachteilig sind. Auch bei der Beantwortung dieser Frage kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an (RIS Justiz RS0068103; RS0021018), sodass ihr – von Fällen einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. 3.3 …
…ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache vorliegt, ist von den Umständen des Einzelfalls, aber in ihrer Gesamtheit auszugehen (RIS Justiz RS0102020 [T3, T10]; RS0021018; RS0068103; RS0113693). Im vorliegenden Fall fehlte an den Wänden und im Bodenbereich um die Dusche eine Feuchtigkeitsisolierung, sodass das durch zwei undichte Silikonfugen eingedrungene Duschwasser in…
…erheblich nachteiliger Gebrauch“ nach § 1118 erster Fall ABGB anzunehmen ist, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RIS Justiz RS0068103; RS0021018; RS0113693). 4. Es ist unbedenklich, dass das Berufungsgericht einen solchen nachteiligen Gebrauch hier nicht annahm, wenn es (bei einer zugunsten des Klägers unterstellten…
…Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung: 1. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS Justiz RS0021018; RS0068103; RS0113693). Ebenso kommt der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten gemäß § 30 Abs 2 Z 3…
…Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen ist (RS0070378 [T2]; RS0070340). 2.1. Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0021018; RS0068103; RS0113693). Deren rechtliche Würdigung durch die Vorinstanzen ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen, sofern keine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung…
…nicht zu überprüfen ist, außer es läge eine auffallende und im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses vor (RS0021018; RS0068103; RS0113693). Das ist hier nicht der Fall. 2. Der Einbau des Badezimmers durch den beklagten Mieter erfolgte 1980 mit (mündlicher) Genehmigung des damaligen Alleineigentümers…
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