RS0029870 – OGH Rechtssatz
Auch wenn in einem Betrieb ein etwas rauherer Umgangston herrscht, rechtfertigt dies nicht ernstliche Angriffe gegen die Ehre eines anderen.
…66/18m ua). 4 . Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr vorliegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RS0112739). Der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 139 PatG und § 37 Abs 3 MSchG) ist daher nicht zuzulassen.…
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