JudikaturOGH

RS0025458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. April 1962

Der Besteller eines Transportes haftet gegenüber dem Unternehmer (unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Transportunternehmers), wenn er Anweisung zur Benützung einer in seinem Wirtschaftsbereich bestehenden Brücke gibt, ohne sich von deren Zustand unterrichtet zu haben (Mitverschulden 1 : 1, weil auch der Kraftfahrer die Tragfähigkeit der Brücke hätte prüfen müssen).

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