RS0013964 – OGH Rechtssatz
Durch die vom Besteller vorgenommene Unterfertigung eines Bestellscheines mit dem vorgedruckten Vermerk "Vorbehaltlich der Genehmigung des Hauses" kommt noch kein Vertrag zustande. Es liegt hier nur ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages vor, der von dem Partner innerhalb der im § 862 ABGB bezeichneten Frist angenommen beziehungsweise bestätigt werden muss.