RS0017823 – OGH Rechtssatz
Bei Beurteilung der Tragweite einer in einer Urkunde abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärung kommt es nicht darauf an, was die Partei bei Angabe der Erklärung gewollt hat, sondern allein darauf, welche Bedeutung der Vertragsgegner der Erklärung seines Partners nach deren Wortlaut unter Berücksichtigung des Geschäftszweckes beilegen mußte (so schon 5 Ob 324, 344/60).
