RS0019501 – OGH Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB gilt für das Mandat nicht. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mandatars mit der Forderung des Mandanten auf Herausgabe einkassierter Kundengelder ist nur dann ausgeschlossen, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Beträge eigenmächtig oder listig entzogen oder in Verwahrung genommen wurden.