Es kommt nicht auf die längere oder kürzere Dauer der Untätigkeit (hier: elf Monate) an, sondern auf den Umstand, ob diese Untätigkeit gerechtfertigt gewesen ist. In dieser Hinsicht trifft den Kläger die Behauptungspflicht und Beweispflicht. Keineswegs darf das Gericht von Amts wegen Erhebungen über die Ursache der Untätigkeit des Klägers durchführen (vgl zB 4 Ob 170/54 vom 10.05.1955 = JBl 1955,552).
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