5Ob222/05s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ing. Ilse K*****, vertreten durch Hoffmann Ostenhof Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Novica G***** und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft *****, 2. S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, wegen Rechtsunwirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§ 52 Abs 1 Z 4 WEG 2002) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 25. Juli 2005, GZ 3 R 23/05g 32, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat deshalb regelmäßig keine erhebliche Bedeutung (RIS Justiz RS0034805, RS0034710 T19; zu Präklusionsfristen vgl RS0034507 T10, 12). Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf den Verfahrensverlauf (Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Antragstellerin zu den Tagsatzungen vom 7. 11. 2001 und vom 23. 10. 2002; Fortsetzungsanträge am 25. 7. 2002 und 14. 2. 2003) keine gehörige Fortsetzung des Beschlussanfechtungsverfahrens angenommen hat, so liegt darin keine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalls, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste.
Der Umstand, dass in den Sachbeschlüssen der Vorinstanzen (anders als im Sachantrag) die übrigen Wohnungseigentümer nicht vollständig angeführt wurden (vgl RIS Justiz RS0109182) muss im Hinblick auf die Zurückweisung des Revisionsrekurses ebensowenig aufgegriffen werden, wie die nicht unproblematische Frage der Parteistellung des Verwalters (vgl RIS Justiz RS0116455, RS0108767).