Die Bestimmung, daß im Falle der Erkrankung eine Verkaufsprämie nur noch einen Monat hindurch gewährt wird, verstößt gegen die Vorschrift des § 8 AngG. Diese Bestimmung sorgt dafür, daß dem erkrankten Angestellten das bisher bezogene Entgelt durch eine bestimmte Zeit weitergewährt wird. Es kann daher immer nur von dem vor der Erkrankung tatsächlich bezogenen Entgelt ausgegangen werden. Eine Vereinbarung durch die dieses Entgelt im Krankheitsfall geschmälert werden soll, ist unwirksam, weil sie zur Umgehung eines unabdingbaren Anspruches führen würde.
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