Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben in der Regel auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0034348). Von diesem Grundsatz macht jedoch das Gesetz in § 1489 ABGB schon grundsätzlich eine Ausnahme, indem dort auf die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruches und der Person des Verpflichteten abgestellt wird; eine weitere Einschränkung erfährt dieser Grundsatz durch § 1494 ABGB als Ausfluss des Grundsatzes in § 21 Abs 1 ABGB, nach dem Personen, die einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. (hier Dissoziation nach sexuellem Missbrauch)
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