RS0031116 – OGH Rechtssatz
Zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 1326 ABGB sind Behauptungen in der Richtung nötig, daß durch die erlittene Verunstaltung das bessere Fortkommen verhindert werde. Wenn aber behauptet wird, daß zufolge der Verunstaltung eine seelische Beeinträchtigung durch die Entstehung von Minderwertigkeitskomplexen und Verminderung der Lebensfreude herbeigeführt werde, wird Schmerzengeld nach § 1325 ABGB beansprucht.