Objektiver Verzug genügt zur Ausübung des Rücktrittsrechtes.
Rückverweise
…RIS Justiz RS0018666; Rummel in Rummel ABGB² Rz 2 zu § 1435). Für die Ausübung des Rücktrittsrechts genügt objektiver Verzug (RS0018331). Der Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB setzt ein Verschulden des Leistungsempfängers am Fehlschlagen der Leistung nicht voraus (RS0033997). Beweisthema sind daher alle für…