8Ob65/25d—OGH Entscheidung
12. August 2025
…und dies auch nicht für einen durchschnittlichen Zahnarzt wie ihn, sondern bestenfalls für einen psychiatrischen Facharzt erkennbar war, ist im Lichte der Rechtsprechung (vgl RS0026226 ; RS0026598 [T1]) nicht zu beanstanden zumal die Klägerin selbst in der Revision keine Umstände anführt, aus denen der Erstbeklagte auf eine eingeschränkte Entscheidungsfähigkeit hätte schließen können…