RS0040480 – OGH Rechtssatz
Der Verlust des Rechtsmittels gegen die Zuständigkeitsentscheidung tritt nur dann ein, wenn ein der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO entsprechender Überweisungsantrag vorliegt (der Kläger also das Gericht nennt, an das die Streitsache überwiesen werden soll), und dem Antrag des Klägers stattgegeben wird.