RS0063026 – OGH Rechtssatz
Auch eine noch so verdienstliche Tätigkeit, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führt, begründet gegen die Vertragschließenden keinen Provisionsanspruch im Sinne der §§ 6 und 29 HVG, wenn diese Tätigkeit nicht auf Grund eines von den Kontrahenten ausdrücklich oder konkludent erteilten Auftrages entwickelt wurde.