Beweispflichtig für die Unmöglichkeit oder wenigstens Untunlichkeit der Naturalteilung als Voraussetzung der Zivilteilung ist der Kläger. Dieser Verpflichtung hat er nicht immer schon dann genügt, wenn er Unmöglichkeit oder Untunlichkeit eines oder mehrerer konkreter Teilungsvorschläge des Beklagten nachweist.
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