Aus den Bestimmungen des § 300 ABGB ist zu folgern, daß Veräußerungsverträge über unbewegliche Sachen den Formvorschriften des Ortes entsprechen müssen. in dem die unbewegliche Sache liegt.
Rückverweise
…das schuldrechtliche Grundgeschäft für sachenrechtiche Verfügungen dem Vertragsstatut und nicht der lex rei sitae (Verschraegen in Rummel³ § 31 IPRG Rz 15; RIS-Justiz RS0010005 [T1]). 3.5. Soweit die Klägerin im abgetretenen Anspruch eine Buchforderung zu erkennen meint und für die Wirksamkeit einer Sicherungszession einen Buchvermerk vermisst, negiert sie, dass…