JudikaturOGH

RS0010005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 1976

Aus den Bestimmungen des § 300 ABGB ist zu folgern, daß Veräußerungsverträge über unbewegliche Sachen den Formvorschriften des Ortes entsprechen müssen. in dem die unbewegliche Sache liegt.

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