RS0000829 – OGH Rechtssatz
Eine Oppositionsbegehren, eine bereits vollzogene Unterhaltsexekution bezüglich von Unterhaltsbeträgen für die Vergangenheit als unzulässig zu erklären, ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung der zuviel geleisteten Unterhaltsbeträge im Oppositionsweg gegen die erst fällig werdenden Unterhaltsraten ist nur nach Maßgabe des § 4 Abs 2 LPfG und § 293 Abs 3 EO zulässig.